- Rechtsberatung
- Rẹchts|be|ra|tung, die:Beratung in Rechtsangelegenheiten (bes. im Rahmen beruflicher, geschäftlicher Tätigkeit).
* * *
Rechtsberatung,die zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten fremder Personen gehörende Beratung. Die entgeltliche und geschäftsmäßige Rechtsberatung obliegt in erster Linie den zugelassenen Rechtsanwälten, ferner in bestimmtem Umfang den Notaren und den Patentanwälten. Andere Personen, besonders Rechtsbeistände, bedürfen nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 13. 12. 1935 einer Erlaubnis, die nur unter begrenzten Voraussetzungen erteilt wird. Im Rahmen ihrer Satzung und ihres Aufgabengebietes können auch bestimmte Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Mietervereine, Verbraucherverbände) für ihre Mitglieder beratend tätig werden. Eine öffentliche unentgeltliche Rechtsberatung wird zum Teil von Rechtsauskunftsstellen der Gemeinden, Rechtsanwaltsvereinigungen u. a. gewährt oder getragen. Für Bürger mit geringem Einkommen kommt ferner Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes vom 18. 6. 1980 in Betracht, die für Rechtsberatung außerhalb gerichtlicher Verfahren (sonst Prozesskostenhilfe) gewährt wird. Die Beratungshilfe umfasst Rechtsberatung und, soweit erforderlich, Vertretung auf den Gebieten des Zivil- und Arbeitsrechts, Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialrechts; in Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt (zum Teil bestehen ergänzende landesrechtliche Vorschriften). Zuständig für den Antrag auf Beratungshilfe ist das Amtsgericht (Rechtspfleger), das über den Antrag entscheidet. Dem Antragsteller wird berechtigtenfalls eine Bescheinigung ausgestellt, die ihn befugt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder eine amtliche Beratungsstelle aufzusuchen und ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zulässig ist auch die Rechtsberatung durch das Amtsgericht selbst, sofern eine sofortige Auskunft oder Ähnliches ausreicht. Der Rechtsanwalt ist zur Beratungshilfe verpflichtet. Der Rat Suchende hat dem aufgesuchten Rechtsanwalt in der Regel eine einmalige Gebühr von 20 DM zu zahlen, die übrigen anwaltlichen Gebühren trägt die Staatskasse.In Österreich sind die Grundsätze der Rechtsberatung ähnlich geregelt. - In der Schweiz bedarf die bloße Rechtsberatung keines Fähigkeitszeugnisses, auch wenn sie gewerblich erfolgt.* * *
Rẹchts|be|ra|tung, die: 1. Beratung in Rechtsangelegenheiten (bes. im Rahmen beruflicher, geschäftlicher Tätigkeit). 2. Rechtsberatungsstelle.
Universal-Lexikon. 2012.